TURN und SPORTVEREIN WEILHEIM e.V. 
...weil Sport einfach Spaß macht!

Satzung des Turn und Sportverein Weilheims

 

§ 1
Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Weilheim e.V.


Er hat seinen Sitz in Weilheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter VR 620193 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Farben des Vereins sind rot-weiß.
Satzung und Ordnungen des TuS Weilheim sind in ihrer sprachlichen Fassung geschlechtsneutral.


§2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein betreibt und fördert Turnen, Spiel und Sport für alle Altersgruppen. Er bemüht sich dadurch um eine sinnvolle Freizeitgestaltung und um die Pflege von Gesundheit und Gemeinsinn.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen können nicht Mitglied des Vereins werden.
(6) Nach § 4 der Satzung können Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein unehrenhaftes Verhalten liegt danach insbesondere dann vor, wenn ein Vereinsmitglied Mitglied in einer der in § 2 Ziff. 4 genannten oder vergleichbaren Organisation ist.
(7) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Die Vorstandschaft kann jedoch beschließen, eine Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26a EStG. steuerfrei bleibenden Betrages zu bezahlen. Aufwendungen, die im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstehen, können in nachgewiesener bzw. angemessener Höhe erstattet werden.


§3
Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Badischen Turner-Bundes, des Markgräfler Hochrhein-Turngaus und des Badischen Sportbundes Freiburg e.V. , deren Satzungen er anerkennt.


§4
Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand aufgenommen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig über eine Aufnahme oder Ablehnung.
(2) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand mit Stimmenmehrheit ernannt.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten und die von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten. Ehrenmitglieder sind von Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er muß schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands erklärt werden.
(5) Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder andere Interessen des Vereins verstößt und sich unehrenhaft oder vereinsschädigend verhält, kann es vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, deren Entscheidung ist endgültig.


§5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliedersammlung
b) der Vorstand
Die Versammlungen und Sitzungen der Organe des Vereins können in Präsenzform oder auch virtuell
durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der jeweiligen Einladung mit. Virtuelle Sitzungen und Versammlungen finden in einem nur für die jeweiligen Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video-/Telefonkonferenz statt. Die Anmeldedaten und weitere organisatorische Details sind in der Einladung enthalten oder werden rechtzeitig vor Sitzungsbeginn elektronisch in Textform mitgeteilt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Sitzungen und Versammlungen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.


§6
Die Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt. Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
II. Eine Mitgliederversammlung findet jeweils einmal im ersten Halbjahr eines Jahres statt. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist der Vorstand zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet.
III. Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand und Kassenprüfer, legt die Mitgliederbeiträge fest und entscheidet über Satzungsangelegenheiten und die Auflösung des Vereins.
Sie ist von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands durch Anzeige im Mitteilungsblatt der Gemeinde Weilheim und durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der einzelnen Tagesordnungspunkte einzuberufen.
(2) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a. Erstattung des Jahres- und Kassenberichts durch den Kassierer, im Verhinderungsfall durch ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands,
b. Bericht des Kassenprüfers,
c. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d. Beschlussfassung über Anträge,
e. Neuwahlen,
f. Verschiedenes.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können in der Mitgliederversammlung nur dann zur Beschlussfassung vorgelegt werden, wenn drei Viertel aller Anwesenden dem zustimmen. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird geleitet von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands. Sie entscheidet durch offene Stimmabgabe. Auf Verlangen der Mehrheit der Anwesenden ist geheim abzustimmen.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen bzw. anwesenden Mitgliedern erforderlich.
(6) Eine Zweidrittelmehrheit aller Erschienenen ist auch zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig.
(7) Für die Entlastung und die Wahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
(8) Die gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verpflichtend.
(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands zu unterzeichnen ist.
IV. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie findet statt:
a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
b) wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Befugnisse und Bestimmungen wie die ordentliche Mitgliederversammlung.


§7
Der Vorstand
Der von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand Sport
b) dem Vorstand Verwaltung
c) dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
d) dem Kassierer
e) dem Schriftführer
f) zwei oder mehr Beisitzern
(1) In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:
a. Vorstand Sport
b. Vorstand Verwaltung
c. Kassierer
d. Beisitzer
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:
a. Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
b. Schriftführer
c. Beisitzer
(2) Gesetzliche Vertreter des Vereines im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstand Sport, der Vorstand Verwaltung und der Vorstand Öffentlichkeitsarbeit. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere obliegt ihm die
Verwaltung. Der Vorstand ist zuständig für den Erlass von Vereinsordnungen. Diese sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(4) Beschlüsse bei Vorstandversammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmen- gleichheit bedeutet Ablehnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens zwei der Vorstände.  Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von einem der drei Vorstände und vom Schriftführer zu unterzeichenen ist.
(5) Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes dauert in der Regel zwei Jahre, längstens jedoch bis zur nächsten Wahl eines Amtes. Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt.
(6) Alle gewählten Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.


§8
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt in den Jahren mit ungerader Jahreszahl auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.


§9
Haftung
(1) Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung als Mitglied im Badischen Sportbund Freiburg e.V.
(2) Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in Vereinsräumen oder auf Sportanlagen abhandenkommen.
(3) Bei grob fahrlässiger oder mutwilliger Beschädigung von Vereinseigentum oder Fremdeigentum ist von dem betreffenden Mitglied voller Schadensersatz zu leisten.


§ 10
Datenschutz

Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt, verändert und löscht der Verein, unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit, personenbezogene Daten sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
Einzelheiten regelt eine Datenschutzordnung, die der Vorstand beschließt.


§11
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder des Vereins. Eine Dreiviertelmehrheit ist auch bei Änderung der Paragrafen 1 und 2 dieser Satzung erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder kein Recht am Vereinsvermögen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung oder Aufhebung Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Weilheim mit der Bedingung, es treuhänderisch bis zu fünf Jahren für einen am Ort neu zu gründenden und als gemeinnützig anerkannten Turnverein aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Treuhänder berechtigt das Vermögen der Grundschule Weilheim zum Zweck der körperlichen Ertüchtigung zur Verfügung zu stellen.


§12
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.4.2024 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sie ersetzt die Satzung in der Fassung vom 9.7.2021.
Weilheim, den 26.04.2024